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Allgemeine Verkaufsbedingungen

 
 
  1. Die Lieferungen des Verkäufers erfolgen nur zu den nachstehenden Verkaufsbedingungen. Von diesen abweichende Vereinbarungen oder Geschäftsbedin­gungen des Bestellers bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Verkäufers, soweit sie diesen Bedingungen ent­gegenstehen. Die Verkaufsbedingungen des Verkäufers werden spätestens mit Annahme der Lieferung Vertragsbestandteil. Mündliche, telefonische und schriftliche Bestellungen nehmen wir nur auf Gefahr des Bestellers an.

  2. Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend. Maß- und Gewichtsangaben in Angeboten und sonstigen Drucksachen sind unverbindlich. Die Preise sind frei­bleibend. Unsere am Liefertag geltenden Preise verstehen sich ausschließlich Zoll, Verpackung, Porto, Versicherung und Mehrwertsteuer. Liefervereinbarungen sind nur wirksam wenn sie schriftlich vom Verkäufer bestätigt werden.

  3. Die Wahl des Beförderungsweges erfolgt mangels besonderer Weisung des Bestellers durch den Verkäufe nach pflichtgemäßem Ermessen. Bei verein­barter Selbstabholung muss die Lieferung innerhalb .von drei Tagen nach erfolgter Meldung über die Fertigstellung im Werk übernommen werden, andernfalls erfolgt der Versand ohne Rückfrage nach der Wahl des Verkäufers. Ist Lieferung frachtfrei Station vereinbart, so ist unter Station die dem Sitz des Bestellers nächstgelegene Bundesbahn- oder Schiffsstation zu verstehen; an Plätzen, an denen der Verkäufer ein Lager unterhält, gilt dieses Lager als Station. Der Verkäufer liefert dann frei vom Lager. Die Anschlußgebühr für Kesselwagen, Rollgeld am Empfangsort, Flächenfracht sowie die Mehrfracht bei Expressgut und Luftfrachtsendungen gehen in jedem Fall zu Lasten des Bestellers. Im Allgemeinen liefern wir nur per Nachnahme bzw. Selbstabholung gegen bar.

  4. Für die Bestimmung des Gewichtes der Lieferung ist das bei der Absendung im Lieferwerk oder Lager festgestellte Gewicht maßgebend.

  5. Die Lieferzeit wird gewissenhaft kalkuliert, sie ist für uns unverbindlich. Ihre Über­schreitung berechtigt den Käufer nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag. Sollte jedoch eine zu lange Lieferzeit entstehen, muß die Ware schriftlich storniert wer­den. Der Versand erfolgt auf jeden Fall auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Wird beschleunigte Beförderung vereinbart, so gehen die Mehrkosten zu dessen Lasten. Eine Versicherung unserer Sendung wird nur auf ausdrückliche Weisung abgeschlossen. Für verzögerte Lieferungen, verursacht durch das Verschulden von Post und Paketdiensten, sind wir nicht haftbar. Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich zu untersuchen. Bei Beanstandungen von Beschädigung, Qualität und Quantität hat der Käufer dies innerhalb drei Arbeitstagen nach Empfang der Ware schriftlich zu rügen.

  6. Die Gefahr geht mit der Absendung der Lieferung von dem Lieferwerk oder Lager auf den Besteller über. Der Besteller trägt die Gefahr für alle zurückgenommenen Lieferungen während des Rücktransportes sowie für die Verpackung während des Hin- und Rücktransportes.

  7. Nimmt der Besteller die Lieferung nicht ab, so ist der Verkäufer berechtigt, nach Setzung einer Nachfrist von 4 Wochen vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Im letzteren Fall ist der Verkäu­fer berechtigt, entweder ohne Nachweis eines Schadens 20% des Kaufpreises oder Ersatz des tatsächlichen Schadens zu verlangen. Statt dieser Rechte kann der Verkäufer innerhalb einer mit dem Besteller ver­einbarten angemessen verlängerten Lieferfrist eine gleichartige Lieferung zu den vereinbarten Bedingungen durchführen. Ware, die ordnungsgemäß bestellt und geliefert worden ist, wird grundsätzlich nicht zurückgenommen. Insbesondere wird Ware, die vom Besteller in Gebrauch genommen wurde, verändert, beschädigt oder vom Bestellzustand abweichend behandelt wurde (z. B. durch Lackierung, Veredelung, thermische-, chemische- oder elektrische Behandlung) von Rücknahme, Umtausch, Nachbesserung oder Wandlung grundsätzlich ausgeschlossen.

  8. Die Preise verstehen sich in EURO ab Lieferwerk oder Lager, sofern nichts anderes vereinbart ist oder gesonderte Berechnung erfolgt. Als vereinbart gilt am Tag der Lieferung gültige Preis zuzüglich der in den Rechnungen offen auszuweisenden Steuern. Übergebene Preislisten sind Gegenstand des Vertrages, soweit sie den Allgemeinen Verkaufsbedingungen und/oder gesonderten Vereinbarungen nicht entgegenstehen.

  9. Die Rechnungsbeträge sind gemäß den Konditionen des Verkäufers auf der Auftragsbestätigung bzw. Rechnung zu zahlen. Schecks werden nur zahlungs­halber angenommen. Kein Skontoabzug möglich. Die Zurückhaltung der Kaufsumme und Abzüge irgendwelcher Art sind nicht zulässig. Werden Zahlungsfristen überschritten, befindet sich der Besteller ohne Mahnung im Verzug; der Verkäufer ist berechtigt, Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens aber in Höhe von 6% zu verlangen. Verzugszinsen sind sofort fällig. Reisende und Verkaufsfahrer sind zum Inkasso nur bei Vortage eines besonderen Ausweises berechtigt. Ohne Rücksicht auf die vereinbarte Zahlungsweise kann jederzeit Zahlung oder Sicherheitsleistung auch schon vor erfolgter Lieferung verlangt werden, falls nach Abschluß des Vertrages begründete Zweifel an der Zahlungsfähig­keit oder Kreditwürdigkeit des Bestellers entstehen, vereinbarte Zahlungs- und Lieferungsbedingungen in wesentlichen Punkten nicht eingehalten werden oder wesentliche Veränderungen in den Geschäftsverhältnissen des Bestellers auftreten. Der Verkäufer Ist in diesem Fall auch berechtigt, jederzeit von allen mit dem Besteller laufenden Verträgen ganz oder teilweise zurückzutreten oder vom Besteller Ersatz seiner Aufwendungen oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Dem Verkäufer steht es frei, welches Recht er bezüglich eines jeden einzelnen Vertrages ausüben will.

  10. Erkennbare Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Tagen nach Eingang der Lieferung am Bestimmungsort dem Verkäufer anzuzeigen. Proben der beanstandeten Lieferung sind einzusenden. Sind am Verladeort durch neutrale Probennehmer Muster gezogen worden, so sind diese für die Begutachtung der Lieferung allein maßgebend. Für verarbeitete Lieferungen oder nach Weiterversand können Gewährleistungsansprüche nur bei Vorliegen neutral gezogener Proben geltend gemacht werden. Neutral gezogenen Proben gleich stehend die bei dem Besteller vorhandenen Originalreststücke der der Verarbeitung oder dem Weiterversand zugrunde liegenden Lieferung des Verkäufers. Das gleiche gilt für Reststücke der Produktionscharge beim Verkäufer, aus der die beanstandete Lieferung stammt. Liegt ein Mangel vor, so kann der Besteller - sofern nicht etwas anderes ver­einbart ist - nur Nachlieferung der beanstandeten Lieferung verlangen. Für die Nachlieferung nicht zu einer Behebung der Mängel, ist der Besteller zur Minderung oder Wandlung berechtigt. Bei allen Lieferungen im Rahmen der Mängel beseitigung gilt die vereinbarte Mängelhaftung. Bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften steht dem Käufer wahlweise das Recht zur Wandlung, Minderung oder zum Schadensersatz zu. Eine Haftung für Mangelfolgeschäden obliegt dem Verkäufer jedoch nur, soweit diese Gegenstand der Zusicherungs­erklärung waren. Im übrigen sind weitergehende Ansprüche für unmittelbare oder mittelbare Schäden ausgeschlossen, soweit nicht in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird. Die anwendungstechnische Beratung durch den Verkäufer in Wort und Schrift ist unverbindlich, auch in Bezug auf etwaige Schutzrechte Dritter, und befreit den Besteller nicht von der eigenen Prüfung der Produkte auf ihre Eignung. Das gilt auch dann, wenn die Lieferung für einen bestimmten Zweck allgemein empfohlen wird. Sollte dennoch eine Haftung des Verkäufers in Frage kommen, gilt die Regelung der vereinbarten Mängelhaftung entsprechend. Darüber hinaus bestehen Schadensersatzansprüche nur, wenn dem Verkäufer mindestens grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Das gleiche gilt bei Verletzung vertraglicher Nebenpflichten. Es obliegt allein dem Besteller, etwaige Anwendungspatente und qesetzllche Vorschriften bei Verarbeitung der Lieferung einzuhalten. Ansprüche wegen Fehlens zugesicherten Eigenschaften oder aus Garantiezusagen können nur geltend gemacht werden, wenn die zugesicherten Eigenschaften oder Garantiezusagen schriftlich vom Verkäufer bestätigt worden sind. Bei falsch gelieferten bzw. bestellten Teilen kann der Kunde eine eventuell angefallene Arbeitszeit für die angefangene Montage nicht in Rechnung stellen. Sämtliche gelieferten Teile sind vor der Montage anzupassen bzw. zu überprüfen. Angepasste, veränderte oder vom Lieferzustand abweichend behandelte Teile sind dann vom Umtausch ausgeschlossen.

  11. Durch die anstandslose Annahme der Lieferung seitens der Bahn oder anderer Frachtführer wird jede Haftung des Verkäufers wegen nicht sachgemäßer Verpackung oder Verladung ausgeschlossen. Sämtliche gelieferte Teile sind auf verdeckte Verpackungsschäden bei Anlieferung sofort zu überprüfen und dem Speditionsfahrer sofort schriftlich mitzuteilen.

  12. Die Lieferung bleibt bis zur vollen Tilgung aller jeweils offenen Forderungen aus der gemeinsamen Geschäftsverbindung einschließlich Zinsen und Kosten Eigentum des Verkäufers. Der Verkäufer ist berechtigt, den Eigentumsvorbehalt durch einfache Erklärung geltend zu machen. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die weiterverkaufte Lieferung und auf die durch Verarbeitung entstehenden Erzeugnisse. Bei Verbindung oder Vermischung mit Material, das dem Verkäufer nicht gehört, erwirbt der Verkäufer stets Miteigentum. Der Besteller gilt in diesen Fällen insoweit als Verwahrer für den Verkäufer. Der Besteller ist widerruflich berechtigt, die Lieferung im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges zu veräußern. Jede andere Verfügung, insbesondere eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Überlassung im Tauschwege ist nicht gestattet. Von dritter Seite vorgenommene Pfändungen - auch nach Vermischung oder Verarbeitung - sowie jede andere Beeinträchtigung der Rechte an der im Eigentum des Verkäufers stehenden Lieferung ist unverzüglich dem Verkäufer anzuzeigen. Der Besteller tritt dem Verkäufer schon jetzt, unabhängig von einer Verarbeitung, aller ihm aus der Weiterveräußerung und der Geschäftsbeziehung zu seinen Abnehmern im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen mit Nebenrechten ab. Für den Fall, daß die Lieferung vom Besteller zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren verkauft wird, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Wertes der Lieferung. Der Besteller ist zur Einziehung der Forderung aus dem Weiterverkauf widerruflich ermächtigt. Die Einziehungsermächtigung und das Recht zur Verarbeitung erlischt auch ohne ausdrücklichen Widerruf, wenn der Besteller seine Zahlungen einstellt, im Fall der Ziffer 9 letzter Absatz und der Beantragung des Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens, eines Scheck- oder Wechselprotests oder einer erfolgten Pfändung. Danach eingehende abgetretene Außenstände sind sofort auf einem Sonderkonto mit der gesondert vom Verkäufer anzugebenden Bezeichnung anzusammeln. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Besteller unverzüglich schriftlich die Schuldner der abgetretenen Forderung mitzuteilen und dem Schuldner die Abtretung einzureichen. Sofern der Wert der dem Verkäufer gegebenen Sicherung dessen Gesamtforderung um 25% übersteigt, verpflich­tet sich der Verkäufer auf Verlangen des Bestellers zur Freigabe vollständig bezahlter Lieferungen nach Wahl des Verkäufers. Kommt der Besteller mit seiner Zahlungspflicht gegenüber dem Verkäufer in Verzug oder verletzt er eine der sich aus dem vereinbarten Eigentumsvorbehalt ergebenden Pflichten, so wird die gesamte Restschuld sofort fällig. In diesen Fällen ist der Verkäufer berechtigt, die Herausgabe der Lieferung zu verlangen und diese beim Besteller abzuholen. Der Besteller hat kein Recht zum Besitz. Der Verkäufer ist berechtigt, den Abnehmer des Bestellers die Abtretung der Forderung des Bestellers an den Verkäufer mitzuteilen und die Forderung einzuziehen. Eine etwaige Warenrücknahme erfolgt immer nur sicherheitshalber, es liegt darin, auch wenn nachträglich Teilzahlungen gestattet wurden, kein Rücktritt vom Vertrag.

  13. Die Garantiezeit beträgt 12 Monate ab Verkaufsdatum. Bei Garantiefällen wird keine An-, Ablieferung und Lackierung bereits lackierter Teile ersetzt.

  14. Bei Rennsportartikeln lehnen wir jede Verantwortung im Bezug auf ihre Verwendung im Straßenverkehr ab. Jeder Garantieanspruch erlischt, wenn die von uns gelieferte Ware im Motorsport verwendet bzw. für die Motorsport-Verwendung verändert wird.

  15. Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Lieferbedingungen oder des Liefergeschäfts unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, eine neue Bestimmung zu vereinbaren, die dem mit der nichtigen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt.

  16. Eine Ergänzung durch gesonderte Lieferbedingungen des Verkäufers für bestimmte Lieferungen bleibt vorbehalten. Werden sie vom Verkäufer dem Geschäft zugrunde gelegt, werden sie Bestandteil dieser Bedingung, stehen Sie im Widerspruch zu Einzelregelungen dieser Bedingungen, geht die gesonderte Regelung der Einzelbestimmung diesen Bedingungen vor.

  17. Die Beziehungen zwischen Verkäufer und Besteller unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland

  18. Erfüllungsort - soweit gesetzlich zulässig - für alle sich aus dem Liefergeschäft ergebenen Verbindlichkeiten und, Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Liefergeschäft und/oder einem Urkundenprozeß ist ausschließlich Starnberg, soweit nichts anderes vereinbart.

 

 

Starnberg, Stand: 01.01.2020